Das Präsidium besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es wird von der Generalversammlung aus den Ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium ist berechtigt, eigene Wahlvorschläge zu machen. Wiederwahl ist zulässig.
Das Präsidium kann neue Präsidiumsmitglieder zuwählen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung.
Das Präsidium bleibt über seine Amtszeit hinaus so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte für die Dauer seines Amtes den Präsidenten und zwei stellvertretende Präsidenten. Diese bilden gemeinsam das geschäftsführende Präsidium.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums während der Amtszeit aus, wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bis zu dieser Wahl bilden die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums das geschäftsführende Präsidium.
Das geschäftsführende Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums vertritt den Verein alleine.
Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt nach den allgemeinen Richtlinien des Präsidiums für die Tätigkeit des geschäftsführenden Präsidiums die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Es führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat das geschäftsführende Präsidium einen Haushaltsplan aufzustellen, der der Zustimmung des Präsidiums bedarf und von der Generalversammlung zu genehmigen ist.
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das geschäftsführende Präsidium einen Rechenschafts- und Jahresbericht zu erstellen, der der Zustimmung des Präsidiums bedarf und von der Generalversammlung festzustellen ist.
Das geschäftsführende Präsidium ist gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt.
Für die Führung der laufenden Geschäfte hat das geschäftsführende Präsidium einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen und eine Geschäftsstelle einzurichten.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung zu vertreten.
Der Geschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe und Einrichtungen des Vereins beratend teilzunehmen.
Das geschäftsführende Präsidium bleibt über die Dauer seiner Amtszeit hinaus so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.
Das geschäftsführende Präsidium berichtet dem Präsidium auf den Präsidiumssitzungen.
Die Sitzungen des Präsidiums werden im Auftrag des Präsidenten, im Verhinderungsfalle im Auftrage der stellvertretenden Präsidenten, von der Geschäftsstelle schriftlich einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
Abwesende Präsidiumsmitglieder können durch ein anderes Präsidiumsmitglied ihre schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Sie gelten insoweit als Sitzungsteilnehmer